§95 Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung
 (§ 95 Abs. 1a AußStrG)

Seit 1.Februar 2013 müssen Eltern minderjähriger Kinder vor einer einvernehmlichen Scheidung eine Beratung nachweisen. 
Hierbei geht es speziell um folgende Themen:

  • Das Erleben der Kinder, deren Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung sollen im Mittelpunkt der Beratung stehen.
  • Die Rechte der Kinder (auf Fürsorge, Geborgenheit und den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität, auf Berücksichtigung ihrer Meinung sowie auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen) und die damit verbundenen Konsequenzen für die Gestaltung der aktuellen und zukünftigen Lebenssituation der Kinder sollen verdeutlicht werden.
  • Die emotionalen Herausforderungen und Konflikte von Eltern sollen angesprochen und thematisiert werden.
  • Eltern sollen auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Unterstützung und Entlastung der Kinder aufmerksam gemacht werden.
  • Es soll auf die Chancen hingewiesen werden, die aus einer Scheidung erwachsen können (etwa das Aufwachsen in weniger konfliktbehafteter Atmosphäre).
  • Die Inanspruchnahme von Beratung soll enttabuisiert und auf weiterführende unterstützende und beratende Angebote soll verwiesen werden.

Kosten: 


Einzelsetting: €70/Einheit


Elternsetting: € 40/Person und Einheit